Rechtsanwälte

Weiß & Huthmann

Ostpromenade 18 | 41812 Erkelenz

Mietrecht

Durchführung von Kleinreparaturen durch den Mieter

von Rechtsanwalt Marc Weiß, zugleich Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Zwischen Mietern und Vermietern bestehen des Öfteren Streitigkeiten darüber, ob der Mieter verpflichtet ist, anfallende Kleinreparaturen in der Wohnung zu zahlen. In den meisten Standardmietverträgen findet sich diesbezüglich eine Klausel, nach der der Mieter Kosten für kleinere Reparaturen zu übernehmen hat - und zwar unabhängig davon, ob er die Beschädigungen oder den Defekt verursacht hat.

Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie sich auf Einrichtungsgegenstände und Bestandteile der Wohnung bezieht, auf die der Mieter einen ständigen Zugriff hat (Rollgurte, Wasserhähne, Heizkörperthermostate, Fenstergriffe etc.), der Höchstbetrag pro Einzelfallreparatur auf einen Festbetrag (wobei ein Betrag von ca. EUR 75,-- als angemessen angesehen wird) und die Summe aller Jahresreparaturen auf max. 8 % der Jahresnettomiete begrenzt wird. Fehlt eine dieser Angaben oder ist ein zu hoher Einzelbetrag in die Vertragsurkunde aufgenommen, so hat der Mieter für Kleinreparaturen nicht aufzukommen. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass der Mieter immer anteilig z. B. EUR 75,-- zu zahlen hat. Die EUR 75,-- sind eine Ausschlussgrenze. Beläuft sich also die Rechnung auf einen höheren Betrag, so geht sie voll zu Lasten des Vermieters.

Praxistipp: Den Handwerksauftrag sollte daher auch der Vermieter erteilen, da im Vorfeld noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Rechnung anfallen wird.

Hat der Mieter selbst den Auftrag erteilt, so muss er zunächst in Vorleistung gehen und die Handwerkerrechnung begleichen. Er kann das verauslagte Geld erst anschließend von seinem Vermieter erstattet verlangen. Dies gestaltet sich in der Praxis allerdings oftmals schwierig.

Treten an einem Bestandteil der Mietsache wiederholt Mängel auf, die nicht auf einem nachlässigen Umgang seitens des Mieters, sondern auf einen altersbedingten Verschleiß beruhen, ist der Vermieter nicht berechtigt, von der fälligen Erneuerung abzusehen und den Mieter auf Ersatz wiederholter Reparaturkosten in Anspruch zu nehmen. Hierbei würde es sich um einen Missbrauch der Klausel handeln, der keine Kostentragungspflicht des Mieters auslöst.